Wird eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben, ist das Meistgebot ohne eine Kürzung um die anteilige Instandhaltungsrücklage als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen (Sächsisches FG, Urt. v. 25.6.2014). Die Finanzbehörden einiger Bundesländer haben sich dieser Ansicht bereit angeschlossen.
Fürth, den 05.06.2015 (ofl)