Immobilienmakler bieten die von ihnen zu vermarkelnden Immobilien über Internetplattformen an. Dem Kaufinteressenten, der sich daraufhin per E-Mail bei dem Makler meldet, werden von dem Makler – wiederum per E-Mail – Informationen und auch ein Exposé übersandt. Nach Abschluss des Kaufvertrages macht der Makler dann seinen Anspruch auf eine Maklerprovision gegenüber dem Käufer geltend.
Es ist strittig, ob der Makler bei einer Vertragsanbahnung über Internet einen Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer hat. Nach der überwiegenden Rechtsprechung hat der Käufer bei Abschluss des Maklervertrages durch Fernkommunikationsmittel wie Internet, E-Mail oder sogar Telefon ein Widerrufsrecht bezüglich des Maklervertrages.
Der Makler muss den Käufer ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Hat der Makler den Käufer nicht auf das Recht zum Widerruf aufmerksam gemacht, erlischt das Widerrufsrecht des Käufers nicht. Der Käufer kann also auch nach Kaufvertragsabschluss – und sogar nach Zahlung der Maklerprovision – den Widerruf erklären.
Der aufgrund der Maklertätigkeit zustande gekommene Immobilienkaufvertrag wird von einem Widerruf des Maklervertrages durch den Käufer nicht berührt.
Fürth, den 14.03.2014 (ofl)