Bei dem Neubau einer Wohnanlage, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt und an unterschiedliche Einzelerwerber verkauft wird, sind zwei Abnahmen zu unterscheiden: die Abnahme der einzelnen Wohnungen und die Abnahme der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile wie Außenwände, Treppenhäußer und Außenanlagen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass eine Klausel in einem Immobilienvertrag wirksam ist, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen vom Käufer als verbindlich anerkannt wird.
OLG Koblenz, Beschluss vom 8. April 2013, Az: 2 U 1123/12.
Fürth, den 18.02.2014 (ofl)